Infektionsgefährdung für Schwangere

Für Pflege- und Betreuungspersonal besteht bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein erhöhtes Infektionsrisiko. Insbesondere das mögliche Auftreten von sogenannten Kinderkrankheiten sollte berücksichtigt werden, wenn kein eigener Schutz durch Immunität vorliegt. Infektionen können nicht nur die werdende Mutter, sondern auch das ungeborene Kind schädigen.

Werdende Mütter müssen nach Mutterschaftsgesetz und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vor Gefährdungen, die sie oder ihr Kind schädigen können, geschützt werden. Eine wichtige Maßnahme zur Beurteilung des Infektionsrisikos ist die Überprüfung der Immunität gegenüber relevanten Erkrankungen. Bei fehlender Immunität muss gegebenenfalls ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt werden.

Mögliche Infektionen

Die Übertragung erfolgt in aller Regel über Tröpfcheninfektionen und/oder Kontakt mit Körperflüssigkeiten wie Urin. Krankheiten wie Masern und Windpocken werden aufgrund der hohen Manifestationsrate meistens schnell erkannt. Andere Infektionen z.B. mit CMV stellen ein größeres Problem dar, da sie oftmals klinisch stumm verlaufen. Hinzu kommt, dass die meisten Infektionserkrankungen schon vor Ausbruch der Symptome ansteckend sind. Folgende Infektionskrankheiten können für die werdende Mutter und/oder das ungeborene Kind eine ernsthafte Gefahr darstellen. Mögliche Schutzmaßnahmen bei fehlender Immunität haben wir für Sie aufgeführt. Bitte beachten Sie unbedingt, dass je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen hinsichtlich eines möglichen Beschäftigungsverbotes bestehen.

Heptatis A

Bei Auftreten eines Krankheitsfalls in der Einrichtung befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 50. Tag nach dem letzten Krankheitsfall (Inkubationszeit ca. 14 - 50 Tage).
 

Heptatis B

Individuelles Beschäftigungsverbot im Einzelfall möglich, insbesondere bei Tätigkeiten in Behindertenkindergärten oder der Betreuung Suchtkranker (Inkubationszeit ca. 45 - 180 Tage).
 

Heptatitis C

Individuelles Beschäftigungsverbot im Einzelfall möglich, insbesondere bei Tätigkeiten in Behindertenkindergärten oder der Betreuung Suchtkranker (Inkubationszeit ca. 2 - 26 Wochen).
 

HIV

Individuelles Beschäftigungsverbot im Einzelfall möglich, insbesondere bei Tätigkeiten in Behindertenkindergärten oder der Betreuung Suchtkranker (Inkubationszeit ca. 2 - 12 Wochen).
 

Influenza

Bei Auftreten eines Krankheitsfalls befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 7. Tag nach dem letzten Krankheitsfall (Inkubationszeit ca. 1 - 3 Tage).
 

Masern

Bei Umgang mit Kindern im Vorschulalter und bei Tätigkeiten mit engem Körperkontakt zu älteren Kindern Beschäftigungsverbot in der gesamten Schwangerschaft.

Bei Auftreten eines Krankheitsfalls befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 21. Tag nach dem letzten Krankheitsfall (Inkubationszeit ca. 8 - 12 (max. 21) Tage).
 

Mumps

Bei Umgang mit Kindern im Vorschulalter und bei Tätigkeiten mit engem Körperkontakt zu älteren Kindern Beschäftigungsverbot in der gesamten Schwangerschaft. Bei Auftreten eines Krankheitsfalls befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 25. Tag nach dem letzten Krankheitsfall, unabhängig von Immunität / Impfung (Inkubationszeit ca. 12 - 18 (max. 25) Tage).
 

Pertussis (Keuchhusten)

Bei Auftreten eines Krankheitsfalls befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 20. Tag nach dem letzten Krankheitsfall (Inkubationszeit ca. 6 - 20 (max. 28) Tage).
 

Ringelröteln (Erythema infectiosum)

Bei engem beruflichen Kontakt zu Kindern bis zum 6. Lebensjahr befristetes Beschäftigungsverbot bis zur 20. SSW (je nach Bundesland auch über die gesamte Schwangerschaft).
Bei Auftreten eines Krankheitsfalls befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 21. Tag nach dem letzten Krankheitsfall (Inkubationszeit ca. 7 - 21 Tage).
 

Röteln

Bei Umgang mit Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr befristetes Beschäftigungsverbot bis zur 20. SSW.
Bei Auftreten eines Krankheitsfalls befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 21. Tag nach dem letzten Krankheitsfall auch für immune Schwangere (Inkubationszeit ca. 10 - 21 Tage).
 

Scharlach

Bei Auftreten eines Krankheitsfalls in der Einrichtung befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 4. (7.) Tag nach dem letzten Krankheitsfall (Inkubationszeit ca. 2 - 4 Tage).
 

Windpocken / Gürtelrose

Bei Umgang mit Kindern bis zum 10. Lebensjahr Beschäftigungsverbot in der gesamten Schwangerschaft. Bei Auftreten eines Krankheitsfalls befristetes Beschäftigungsverbot bis zum 28. Tag nach dem letzten Krankheitsfall (Inkubationszeit ca. 8 - 28 Tage).
 

Zytomegalie (CMV)

Bei Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und behinderten Kindern Beschäftigungsverbot in der gesamten Schwangerschaft (Inkubationszeit 3 - 8 Wochen).
 

weitere

In speziellen Einrichtungen, wie Waldkindergärten, müssen durch den häufigen Aufenthalt unter freiem Himmel auch weitere übertragbare Erkrankungen wie die Borreliose, die Frühsommer-Meningo-Encephalitis (FSME), die Toxoplasmose, Tollwut oder Tetanus in die Beurteilung eingebunden werden.

Diagnostik

Die wichtigste Maßnahme zur Überprüfung der Immunität ist die Sichtung des Impfausweises.

Bei unsicher Immunitätslage sind IgG-Antikörpermessungen möglich und sinnvoll bei folgenden Erregern:

  • Rötelnvirus
  • Masernvirus
  • Varizella-Zoster-Virus
  • Hepatitis A-Virus
  • Hepatitis B-Virus
  • Parvovirus B19
  • Cytomegalievirus

Der Nachweis der IgG-Antikörper gegenüber Mumpsvirus und Bordetella pertussis korreliert nur eingeschränkt mit der Immunität.

Indikation

Schwangere, die beruflich in regelmäßigen und engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.

Schwangere, deren Immunitätslage durch Sichtung des Impfpasses als nicht ausreichend beurteilt wird.

Material

Für die IgG-Antikörpermessungen wird Serum benötigt.